unser TuS
Der Vorstand des TuS Seelbach
Geschäftsführender Vorstand
1. Vorsitzender : Gerhard (HUGO) Weil 2. Vorsitzender: Thomas Abel
1. Kassenwartin 1. Schriftführer Abteilungsleiter Fußball
Karin Scholz Bernd Kammerer Lukas Hennemann
Tel. Tel. 8494
Abteilungsleiter Jugendfußball Abteilungsleiterin Turnen
Marius Zanger, Heike Muchow
Der erweiterte Vorstand
Arno Velten (Beisitzer) Uwe Sennlaub (Beisitzer) 2. Kassenwart Thomas Zanger
Ingo Nierfeld (Beisitzer) Tobias Klein (Beisitzer + Platzwart) Marco Konrad (Beisitzer)
Vereinssatzung des Turn- und Sportvereins 1905 Seelbach e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 8.10.1945 gegründete Verein „Sportgemeinschaft Seelbach“ trägt nach dem am
26.3.1947 erfolgten Zusammenschluss mit dem am 17.9.1905 gegründeten Turnverein
Seelbach den Namen „Turn- und Sportverein 1905 Seelbach e. V.“ Er hat seinen Sitz in 65606
Villmar Ortsteil Seelbach und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen
Verbänden.
3. Die Farben des Vereins sind schwarz und weiß.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sowie
c) die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
a) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur
Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen
Sportverbänden und Organisationen,
b) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports,
c) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur
Förderung des Leistungs- und Breitensports.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
b) Jugendliche von 14 bis 17 Jahre
c) Kinder unter 14 Jahre
d) Ehrenmitglieder gemäß § 15
Die Mitglieder unterteilen sich in aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind
Mitglieder, die sich im Kalenderjahr aktiv am Spiel- und Trainingsbetrieb des TuS beteiligen.
Weiterhin zählen hierzu auch Vorstandsmitglieder, Übungsleiter/innen, Betreuer/innen und
Schiedsrichter/innen. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand.
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche und Kinder
können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins
zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig
zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach
den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig
und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit
der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher
Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt.
c) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied die Belange oder das Ansehen
des Vereins schwer beschädigt. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach
schriftlich begründetem Antrag eines anderen Mitgliedes durch Beschluss des
Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
d) durch den Tod des Mitglieds.
7. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
8. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle bisherigen Rechte. Bei einem
Wiedereintritt innerhalb von 2 Jahren wird die Dauer der Mitgliedschaft bis zur Beendigung
der Mitgliedschaft einschließlich des Zeitraums bis zum Wiedereintritt angerechnet, wenn für
den Zeitraum der Nichtmitgliedschaft der Mitgliedsbeitrag, entsprechend dem aktuellen
Mitgliedsbeitrag, nachentrichtet wird. Über einen Wiedereintritt entscheidet der Vorstand.
9. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner
Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das
hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen
der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am
Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die
dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird
vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die
nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Mitglieder können ab dem vollendeten 16. Lebensjahr wählen und für den erweiterten
Vorstand gewählt werden. Die Wahl zum engeren Vorstand setzt die Volljährigkeit voraus.
2. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 5 Nr. 1
der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder
sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht
volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den
Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins,
insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
3. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
4. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand 6 Wochen vor der
Mitgliederversammlung eingereicht werden.
5. Alle Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung und sonstiger
Ordnungen sowie der Weisungen von Übungsleitern, Platz- und Hallenwarten zu nutzen.
§ 6 Organe und Gliederung des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Der Verein gliedert sich auf in
a) Turnabteilung
b) Fußballabteilung
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem
Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor
den Wahlen durchgeführt),
e) die Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
f) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und
g) Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres
stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und
Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche
Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus
wichtigem Grund beschließt oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich dies
unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung 2
Wochen vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg einzuberufen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind
nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor
der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen
oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur
zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden, wenn dies von der
Mitgliederversammlung zuvor mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen wird.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.
6. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der Ziffer 7 und des § 18, die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
7. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seiner Aufgabe zählt insbesondere die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand setzt sich aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand zusammen. Der
engere Vorstand ist Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er setzt sich
zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 1. Kassenwart,
d) dem 1. Schriftführer,
e) dem Abteilungsleiter Fußball und
f) dem Abteilungsleiter Turnen.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Jugendleiter,
b) dem 2. Kassenwart,
c) dem 2. Schriftführer und
d) Beisitzern; die Anzahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung
festgelegt.
3. Finden sich für die Wahl zum 1. und 2. Vorsitzenden keine Kandidaten, können auf
Beschluss der Mitgliederversammlung deren Aufgabenbereich auf die weiteren Mitglieder
des Vorstandes aufgeteilt werden. Findet sich für die Wahl zum 1. Vorsitzenden kein
Kandidat und ist durch die Mitgliederversammlung ein 2. Vorsitzender gewählt worden,
verantwortet dieser die Aufgabenbereiche des 1. und 2. Vorsitzenden alleine.
4. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten und Willenserklärungen für
den Verein abzugeben. Bei seiner Verhinderung oder wenn sich kein Kandidat nach Ziffer 3
für die Wahl zum 1. und 2. Vorsitzenden gefunden hat, vertreten zwei andere Mitglieder des
engeren Vorstandes den Verein.
5. Der Vorsitzende oder wenn nach Ziffer 3 kein Vorsitzender gewählt wurde, das
Vorstandsmitglied auf den der Aufgabenbereich übertragen wurde, kann über Ausgaben bis
250,00 € alleine, der Vorstand bis zu 2.000,00€ entscheiden. Darüber hinaus bedarf es der
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
6. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der
Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter oder nach Ziffer 3 das Vorstandmitglied
für Organisation und Durchführung der Vorstandssitzungen nach Bedarf einlädt.
7. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen
Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem
Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die
den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich
den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig
herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur
Kenntnis gegeben werden.
8. Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§ 9 Wahlen
1. Die Amtszeit für den engeren Vorstand beträgt 3 Jahre. 1/3 der Vorstandsämter werden
jährlich neu gewählt. Der Rhythmus beginnt wie folgt:
a) 2016 der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer,
b) 2017 der 1. Schriftführer und der Abteilungsleiter Turnen,
c) 2018 der 1. Vorsitzende und der Abteilungsleiter Fußball.
2. Der erweiterte Vorstand wird jedes Jahr neu gewählt.
3. Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Wahlen erfolgen offen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass
geheim gewählt werden kann.
§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.
Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die
Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und
Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht
erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der
Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.
§ 11 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2. Gebühren können, auf Beschluss des Vorstandes erhoben werden, für die Finanzierung
besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen
des Vereins hinausgehen.
3. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied
hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu
erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen
den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE74ZZZ00001084746 und der
Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. April ein. Fällt dieser
nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden
Bankarbeitstag.
4. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit
dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein
gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
5. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages und der Gebühren Sorge zu
tragen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der
Gebühren keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche
dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende
Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied
dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
6. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu
erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld
besteht nicht.
§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des
Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene
Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt
und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer
personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins
zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über seine gespeicherten Daten,
b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
c) Sperrung seiner Daten und
d) Löschung seiner Daten.
4. Bei Sperrung oder Löschung von Daten muss das Mitglied berücksichtigen, dass ggf. eine
Teilnahme bei der Sport- und Spielausübung nicht mehr möglich ist.
5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien
sowie elektronischen Medien zu.
§ 13 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind vom
Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom jeweiligen
Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat
der Vorstand aufzubewahren.
§ 14 Haftpflicht- und Unfallversicherung
Der Vorstand hat für den Verein eine Haftpflichtversicherung einzugehen und die aktiven
Mitglieder gegen Unfall zu versichern. Für Nichtmitglieder, die an Veranstaltungen
teilnehmen, ist eine Haftung des Vereins ausgeschlossen.
§ 15 Ehrungen und Auszeichnungen
1. Für 25- und 50- jährige Mitgliedschaft werden Ehrenurkunden und Ehrennadeln durch den
Vorstand verliehen.
2. Für 60-jährige, 70-jährige, 75-jährige usw. Mitgliedschaft werden den Mitgliedern ebenfalls
Ehrenurkunden verliehen.
3. Die Mitgliedschaft beginnt unter Beachtung des § 4 mit dem Tag des Eintritts.
4. Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder durch den Vorstand ernannt, wenn sie mindestens
50 Jahre Mitglied im Verein sind und das 70. Lebensjahr vollendet haben.
5. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und die
Voraussetzungen nach Ziffer 4 nicht erfüllen, können auf Beschluss des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Mitglieder können für außerordentliche Verdienste um den Verein auf Vorstandsbeschluss
besondere Auszeichnungen verliehen bekommen.
7. Im Todesfall werden aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder zu Grabe getragen und
erhalten eine Kranzspende. Passive Mitglieder erhalten eine Geldspende für Blumenschmuck.
Die Geldspende beträgt die Hälfte des Wertes für einen Kranz.
§ 16 Ordnungen
1. Der Vorstand kann zur Regelung der Vereinsarbeit sowie des Sport- und Spielbetriebes
Ordnungen erlassen.
2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfordnungen und
Schiedsrichterordnungen der zuständigen Sportverbände für die Mitglieder des Vereins
verbindlich.
3. Die unter Ziff. 1 und 2 aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteile dieser Satzung.
§ 17 Disziplinarmaßnahmen
1. Der Vorstand kann nachfolgende Disziplinarmaßnahmen ergreifen, wenn ein Mitglied
gegen diese Satzung oder gegen erlassene Ordnungen gem. § 16 verstößt:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Sperre bis zu einem halben Jahr.
2. Vor jeder Disziplinarmaßnahme ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Die gleichen Disziplinarmaßnahmen können auf Antrag auch durch
die Mitgliederversammlung verhängt werden. Die schwerste Strafe, den Vereinsausschluss,
kann nur der Vorstand verhängen.
3. Die Abteilungs- und Übungsleiter haben das Recht bei Ordnungswidrigkeiten von
Vereinsmitgliedern vom Hausrecht Gebrauch zu machen.
§ 18 Auflösungsbestimmung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4
Mehrheit erfolgen. Die Auflösung des Vereins wird in der lokalen Presse bekanntgegeben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist
das Vermögen des Vereins zwecks Verwaltung an die Gemeinde Villmar zu übergeben. Die
Verwaltungskosten dürfen 2 % nicht übersteigen.
3. Sollte sich innerhalb von 20 Jahren wieder ein Sport treibender Verein im Ortsteil Seelbach
bilden, hat die Gemeinde Villmar diesem das Vermögen zu übergeben.
4. Bildet sich innerhalb von 20 Jahren kein Sport treibender Verein in Seelbach, geht das
Vermögen in den Besitz der Gemeinde Villmar über. Diese hat es zu gemeinnützigen Zwecken
auf dem sportlichen Sektor im Ortsteil Seelbach zu verwenden.
§ 19 Inkrafttreten
Diese von der Mitgliederversammlung am 19.März 2016 beschlossene Fassung der Satzung
tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Villmar-Seelbach, den 19.03.2016